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   OLG Karlsruhe, 04.03.1991 - 3 Ss 201/90   

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https://dejure.org/1991,1760
OLG Karlsruhe, 04.03.1991 - 3 Ss 201/90 (https://dejure.org/1991,1760)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.03.1991 - 3 Ss 201/90 (https://dejure.org/1991,1760)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. März 1991 - 3 Ss 201/90 (https://dejure.org/1991,1760)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verteidigung; Notwendige; Strafaussetzung; Widerruf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 140 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1991, 505
  • StV 1992, 313
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • OLG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 Ws 210/21

    Keine starre Grenze bei Rechtsfolgenerwartung für Beiordnung eines Rechtsanwalts;

    Weiterhin besteht in der obergerichtlichen Rechtsprechung Einigkeit dahingehend, dass die genannte Straferwartung von einem Jahr nicht als starre Grenze anzusehen ist (KG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2017, 5 Ws 50/17, Rn. 13, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 1998, 1 Ws 351/98, Rn. 5, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. August 2018, 1 Ws 179/18, Rn. 3, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. März 1991, 3 Ss 201/90, Rn. 9, zitiert nach juris), sondern bei Vorliegen anderer gewichtiger Umstände sowohl nach oben als auch nach unten davon abgewichen werden kann.
  • OLG Frankfurt, 01.11.1994 - 3 Ws 732/94

    Rechtsfolgenentscheidung; Strafaussetzung zur Bewährung; Widerruf;

    Demgegenüber wird jedoch in neueren obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Karlsruhe NStZ 91, 505; Bay0bLG StV 1993, 180 ; StV 1985, 447 ; OLG Hamm StV 1993, 180 ; KG …

    Ob ein Verteidiger zu bestellen ist, hänge vielmehr darüberhinaus auch von der Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten, die sich nach seiner Persönlichkeit und Umständen des Falles richtet, und von den sonstigen Auswirkungen der Gefahr der Verhängung von einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder mehr ohne Bewährung ab (vgl. KG StV 1985, 449; OLG Zweibrücken NStZ 1986, 135 ; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505; OLG Hamm StV 1993, 180 , BayObLG StV 1993, 180 ).

    Da der Widerruf der ausgesetzten Freiheitsstrafe wegen einer in der Bewährungszeit begangenen Straftat (nämlich dem hier verfahrensgegenständlichen Delikt) wesentlich davon abhängt, ob der Angeklagte in dem neuen Verfahren zu einer Bewährungsstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird, verleiht jedenfalls diese absehbare Auswirkung der Rechtsfolgenentscheidung ihr das in § 140 Abs. 2 StPO vorausgesetzte Gewicht und macht die Mitwirkung eines Verteidigers in der Berufungshauptverhandlung notwendig (OLG Hamburg StV 1989, 521 ; OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505, 506; vgl. auch OLG Hamm StV 1993, 180 und Müller NStZ 1990, 376 sowie Temming StV 1992, 221, 222).

  • OLG Nürnberg, 16.01.2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13

    Pflichtverteidigerbestellung für die Berufungsinstanz: Notwendige Verteidigung

    Die Grenze zur schweren Tat wird mittlerweile einhellig bei um einem Jahr Freiheitsstrafe gezogen, wobei die überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Mitwirkung eines Verteidigers in der Regel als notwendig ansieht, wenn Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber ohne Strafaussetzung zur Bewährung droht (BayObLG NJW 1995, 2738 Rdn. 4 nach juris; KG StraFo 2013, 425 Rdn. 6 nach juris; NStZ-RR 2013, 116 Rdn. 4 nach juris; OLG Brandenburg NJW 2005, 521, sowie Beschlüsse vom 09.01.2006 - 1 Ss 109/05, Rdn. 10 nach juris; vom 24.01.2011 - (1) 53 Ss 187/10, Rdn. 8 nach juris, und vom 07.11.2007 - 1 Ss 90/07, Rdn. 5 nach juris; OLG Hamm StV 2002, 237 Rdn. 6 nach juris; StV 2004, 586 Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 15.04.2008 - 4 Ss 127/08, Rdn. 10 nach juris; OLG Köln StraFo 2003, 420 Rdn. 7 nach juris; OLG Naumburg StV 2013, 433 Rdn. 9 nach juris; OLG Jena StraFo 2005, 200, Rdn. 5 nach juris, sowie Beschluss vom 22.04.2009 - 1 Ws 148/09, Rdn. 13 nach juris; KMR-StPO/Haizmann § 140 Rdn. 27; wohl auch OLG Celle Beschluss vom 30.05.2012 - 32 Ss 52/12, Rdn. 11 nach juris; OLG Koblenz StraFo 2006, 285 Rdn. 8 nach juris; so auch - ohne abschließende Entscheidung - OLG Karlsruhe NStZ 1991, 505 Rdn. 9 nach juris).
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